Allgemeine Geschäftsbedingungen der DÜSER Kälte-Klima-Lufttechnik GmbH & Co. KG.

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und andere Verträge über Lieferung von Waren und sämtliche Leistungen, einschließlich Montage- und Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit der DÜSER Kälte-Klima-Lufttechnik GmbH & Co. KG und einem Auftraggeber, Besteller und Käufer.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Angebote, Aufträge, Lieferungen und Kaufverträge oder sonstige künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Bestellers, Käufers oder sonstigem Vertragspartner, die nicht ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Für den Vertragsinhalt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung bindend. Weicht diese von der Bestellung des Auftraggebers ab, muss dieser innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung diese zurückweisen. Andernfalls gilt der Vertrag mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung als abgeschlossen. Angebote sind nur insoweit Vertragsinhalt, als und soweit auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wurde.

Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers/des Vertragspartners die Bestellung, den Auftrag oder das Gewerk vorbehaltlos ausführen.

 

II. Angebote

Im Unternehmensverkehr gilt für die Ausführung von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 

Angaben, die sich auf Maße, Gewichte, Leistungen o ä. beziehen, sind lediglich branchenübliche Annährungswerte und daher stets unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn die Angaben schriftlich erfolgten, es sei denn, dass bestimmte Werte und Angaben ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

Die Abrechnung erfolgt stets nach tatsächlichem Aufwand, auch wenn in der Auftragsbestätigung lediglich Annäherungs- bzw. Circawerte für die zu erbringenden Leistungen ausgewiesen sind, es sei denn, etwas Entgegenstehendes wurde schriftlich vereinbart.

An sämtlichen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen herauszugeben, es sei denn, es handelt sich um Prospekte oder vergleichbare allgemeine Drucksachen. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen vorstehende Verpflichtung entstehen.

Werden von uns Ausschreibungsunterlagen, Blankette, allgemeine Planungen im Rahmen von Angebotsabgaben für den Auftraggeber erstellt und kommt es daraufhin nicht zur Angebotsvergabe an uns, berechnen wir für diese Leistungen 4 % von unserer Angebotssumme zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Werk oder Lager zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Fracht, der Verpackung und der Versicherung. Einbau- und Montagekosten sind, wenn nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wurde, in unseren Preisen nicht enthalten und werden gesondert nach Zeit- und Materialaufwand berücksichtigt. Festpreise sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Treten nach Abschluss des Vertrags Erhöhungen unserer Kostenfaktoren wie zum Beispiel der Kosten für Rohstoffe, Energie, Löhne oder Fracht ein, sind wir auch bei ausdrücklicher Vereinbarung bestimmter Preise berechtigt, den Lieferpreis in angemessenem Umfang anzupassen. Soweit wir unsere Leistungen nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu erledigen haben, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eintretende Preis- und Lohnerhöhungen in Rechnung zu stellen.

Arbeiten, für die ein Preis nicht vereinbart worden ist, werden nach Lohn- und Materialaufwand berechnet. Es gelten die Preise als vereinbart, die von uns üblicherweise zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten berechnet werden. Etwaige Gebühren, Auslagen und sonstige Kosten, die mit der Einholung behördlicher Genehmigungen oder der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu lasten des Auftraggebers.

Unsere Rechnungen sind sofort fällig und bis spätestens zehn Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe auszugleichen .Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als 3.000,00 € sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei Lieferungen mit Montage und/oder Inbetriebnahme sowie bei sonstigen Leistungen sind wir berechtigt, bereits erbrachte Leistungen bis 90% des Auftragswerts vor Fertigstellung abzurechnen.

Im Falle des Verzugs werden Verzugszinsen in Höhe der von deutschen Kreditinstituten üblicherweise berechneten Kontoüberziehungszinsen zuzüglich Nebenkosten, mindestens jedoch acht Prozentpunkte per anno gegenüber

Nichtverbrauchern und fünf Prozentpunkte per anno gegenüber Verbrauchern über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, fällig.

Bei Zahlungs- oder Annahmeverzug des Auftraggebers sind wir unter Widerruf etwaiger Stundungsvereinbarungen berechtigt, hinsichtlich aller vom Auftraggeber bestellten Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung zu verlangen. Sofern uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen zwei Wochen ab dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt erfolgt, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche unsererseits bleiben davon unberührt, insbesondere kann nach unserer Wahl statt der Erfüllung ganz oder teilweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden.

Eine Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber in keinem Fall geltend machen. Im Falle von Teilzahlungen sind wir ohne Rücksicht auf eine etwaige Bestimmung des Auftraggebers berechtigt, den Betrag nach unserer Wahl zu verrechnen. Die Verrechnung kann auch auf frühere Lieferungen und Leistungen erfolgen.

 

IV. Termine/Lieferzeiten

Vertraglich vereinbarte Fristen werden erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Besteller an uns zu liefernden Unterlagen (z. B. Pläne, Genehmigungen etc.) bei uns eingegangen sind.

Von uns angegebene Lieferfristen und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. 

Liefer- und Leistungsbehinderungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, wozu auch eine Seuchengefahr zählt, und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. drohende Seuchengefahr, Streik oder Aussperrung bei Zulieferern, behördliche Anordnungen, fehlende technische Voraussetzungen, Störungen beim Vorlieferanten, Fehlen von Genehmigungen etc.) können selbst dann nicht zu unseren Lasten geltend gemacht werden, wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Bei solchen Ereignissen werden die Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag verlängert. Werden die Leistungs- und Lieferfristen für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne dass unsere Leistung dauernd unmöglich wird, können wir unsere bereits ausgeführten Leistungen anteilmäßig entsprechend des vereinbarten Vertrags abrechnen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurücktreten.

Der Besteller hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

Sind keine festen Fristen vereinbart, liefern und leisten wir im Normalfall innerhalb einer Frist von acht Wochen.

Die Frist verlängert sich um weitere sechs Wochen, wenn die Ursache für die Verzögerung nicht in unserer Sphäre liegt. Nach Verstreichen dieser Frist hat der Auftraggeber das Recht und die Pflicht, uns schriftlich eine weitere Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind die Vertragsparteien von allen Lieferungen, Leistungen und Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis frei. Insbesondere stehen dem Auftraggeber keinerlei Schadensersatz-, Aufwendungs- oder andere irgendwie geartete Ansprüche gegen uns zu.

Für den Fall, dass wir die Verzögerung der Lieferung oder Leistung zu vertreten haben, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz haften. In allen Fällen sind Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen.

 

V. Gefahrübergang/Transport

Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder an die sonstige Transportperson mit Beginn des Verladevorgangs, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Firmengeländes auf den Kunden über.

Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn von uns noch andere Leistungen wie zum Beispiel Montage oder Anfuhren zu erbringen sind und auch, wenn wir Versand- oder Versicherungskosten übernommen haben.

Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

Sofern der Auftraggeber keine besonderen Weisungen erteilt, erfolgt die Wahl des Beförderungswegs und -mittels nach unserem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung an die uns bekannte Adresse.

Sofern nichts Anderslautendes ausdrücklich vereinbart wurde, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers zu versichern.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Waren und Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, wie zum Beispiel Montagekosten, Zinsen, Verzugszinsen, Mahn- Gerichts- und Anwaltskosten, unser Eigentum.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Werden unsere Gegenstände und Waren mit fremden Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware gemäß

§ 947 BGB, wird für diesen Fall vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.

Eine Verfügung über in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände ist ohne unsere schriftliche vorherige Erlaubnis untersagt. Sollte eine solche Verfügung dennoch vorgenommen werden und uns gegenüber wirksam sein, tritt der Auftraggeber sämtliche Ansprüche, die sich aus der Verfügung oder aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft resultieren, sicherungshalber an uns ab, ohne dass er von seinen Verpflichtungen uns gegenüber frei wird.

Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung lediglich dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst sämtlichen Nebenrechten werden bereits jetzt, und zwar gleich ob sie an einen 

oder mehrere Abnehmer veräußert wird, in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags verwendet, wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, liegt darin nur dann ein Rücktritt, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären.

Im Falle einer Zwangsvollstreckung ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung durch Übersendung des Zwangsvollstreckungsprotokolls zu machen.

In unserem Eigentum stehende Liefergegenstände darf der Auftraggeber im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur dann weiter veräußern, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist und die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen wirksam an uns abgetreten werden können. Seine aus der Weiterveräußerung einschließlich Einbau entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns alle zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte herauszugeben und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen.

Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, falls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezüglich uns abgetretener Forderungen erfolgen. 

Werden unsere Liefergegenstände durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines dem Auftraggeber gehörenden Gebäudes, ist dieser bei Zahlungsverzug auf Verlangen verpflichtet, den Ausbau zu dulden und die Liefergegenstände an uns herauszugeben. Der Einbau in ein fremdes Gebäude bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die wir davon abhängig machen können, dass der Gebäudeeigentümer sich für den Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers mit dem Ausbau und der Herausgabe der Liefergegenstände an uns einverstanden erklärt.

Erfolgt der Ausbau ohne unsere Zustimmung, tritt der Auftraggeber schon jetzt alle ihm gegen den Gebäudeeigentümer entstehenden Ansprüche sicherheitshalber an uns ab, ohne dass er von seinen eigenen Verpflichtungen uns gegenüber frei wird.

Der Auftraggeber ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, verpflichtet, in unserem Eigentum stehende Liefergegenstände gegen Feuer-, Wasser- und andere Schäden sowie Verlust zu versichern und im Versicherungsvertrag offenzulegen, dass die Gegenstände in unserem Vorbehaltseigentum stehen.

Er hat während dieser Zeit alle Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen durch uns vornehmen zu lassen. Er hat uns alle durchzuführenden Reparaturen, Erhaltungsmaßnahmen oder ähnliches unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die während der Zeit entstehen, in der sich unser Eigentum in seiner Obhut oder in der Obhut eines seiner Kunden befindet, unabhängig davon, ob unser Eigentum von eigenen oder fremden Personen schuldlos oder schuldhaft beschädigt wird.

Wir sind jederzeit berechtigt, unser Eigentum zu besichtigen.

 

VII. Montagen, Reparaturen

Die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einbau von uns gelieferten Gegenständen stehenden Montagen sind mit der probeweisen Inbetriebsetzung fertiggestellt. Das gleiche gilt für Reparaturen. Verzögert sich die probeweise Inbetriebsetzung durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, gelten unsere Lieferungen und Leistungen mit der Anzeige der Fertigstellung als fertiggestellt. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang unsere Kosten für Wartezeit und eventuell zusätzlich erforderliche Reisekosten des Montagepersonals zu tragen. Unsere Montageleistungen sind nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Der Auftraggeber hat für die rechtzeitige Montage bzw. Demontage elektrischer Leitungen, Wasser- und Abwasserleitungen und ihre Anschließung sowie für ausreichende Absicherung zu sorgen. Montagegerüste und Hilfskräfte sind vom Auftraggeber zu stellen. Sofern Pauschalpreise für Montagearbeiten vereinbart werden, schließen diese etwaige Überstunden-, Nacht-, Sonntags- und Ferienzuschläge sowie Zuschläge für Erschwernisse nicht ein. Diese werden gesondert berechnet.

 

VIII. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat unsere Lieferungen und Leistungen sofort zu prüfen und etwaige erkennbare Mängel oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zehn Tagen schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten unsere Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Rechte aus offensichtlichen Mängeln können dann nicht mehr hergeleitet werden. Wir behalten uns vor, nach unserer Wahl ganz oder teilweise Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder, wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt, die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Kommen wir einer schriftlichen Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nicht nach, kann dieser erst dann Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist für die Lieferung neu hergestellter Gegenstände und Leistungen zwölf Monate, sofern nicht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 sowie § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind. 

Die Verjährungsfrist wegen Gewährleistungs- und Mängelansprüchen beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. mit der Fertigstellung des Gewerks. 

Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an dem gelieferten oder bearbeiteten Gegenstand entstehen, sind ausgeschlossen. Wir sind zur Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder wenn nach Gefahrübergang Schäden infolge fehlerhafter und nachlässiger Behandlung oder eigenmächtiger Verstellungen, insbesondere der Temperaturregler und Ventile entstehen, nicht verpflichtet; ferner nicht bei reproduzierbaren Softwarefehlern.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von den auftretenden Schäden zu benachrichtigen. Unsere Haftung erlischt, wenn Dritte an von uns gelieferten Anlagen arbeiten oder gearbeitet haben. Eine Haftung für Schäden an oder Verlust von Kältegut ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Bei der Lieferung gebrauchter Waren und Reparaturleistungen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, soweit dieses vom Gesetz zugelassen ist. Der Auftraggeber garantiert, dass bei der Lieferung von Kühlmaschinen der zu kühlende Raum sich in einem einwandfreien kältetechnisch abgedichteten und isolierten Zustand befindet. Zur Nachprüfung der Isolierung bzw. Dichtigkeit des Raumes sind wir nicht verpflichtet. 

§ 478 BGB bleibt in jedem Fall unberührt. 

Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung oder außerhalb der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserung- und Ersatzteilelieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus Geschäften mit uns erbrachten Rechten und Pflichten ist für beide Vertragsbestandteile der Ort unseres Firmensitzes (Neuss). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft zwischen uns und dem Kunden ist nach unserer Wahl der Ort unseres Firmensitzes (Neuss) oder der Sitz des Kunden. Für Klagen des Kunden ist der Ort unseres Sitzes (Neuss) ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt für alle Streitigkeiten, auch im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, soweit zulässig. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, darüber hinaus Klage auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu erheben.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen und sonstigen Zweck so weit wie möglich ersetzt.

 

XI. Schlussbestimmung

Hiermit setzen wir den Kunden davon in Kenntnis, dass wir seine Daten EDV-mäßig speichern und verarbeiten, soweit dies geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.

Abweichungen von den vorgenannten Vertragsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen in allen Fällen der Schriftform.

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